Die BürgerEnergie Lingelbach eG informiert zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Um Verbraucherinnen und Verbraucher in der aktuellen Energiekrise finanziell zu entlasten, hat der Bundestag das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Dieses Gesetz trat am 19.11.2022 in Kraft.
Im Dezember 2022 erhalten Gas- und Wärmekunden eine Soforthilfe in Form einer einmaligen finanziellen Entlastung. So soll der Zeitraum bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse überbrückt werden.
Als Ihr Energieversorger setzen wir die gesetzlichen Vorgaben selbstverständlich um und gewähren Ihnen die Soforthilfe. Das bedeutet: Wenn Sie unter die gesetzliche Soforthilfe fallen und von uns spätestens ab Dezember 2022 mit Wärme beliefert werden, werden wir Ihnen die entsprechenden Kosten erlassen oder zurückerstatten. Unabhängig von dieser Soforthilfe ist es natürlich weiterhin sinnvoll, möglichst viel Energie einzusparen und so den Energiebedarf und vor allem Ihre Kosten zu senken.
Was ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)?
Bei dem am 19.11.2022 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) handelt es sich um die erste Stufe der angedachten Entlastungen für Wärme- und Gaskunden. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmekosten und dient als finanzielle Überbrückung, bis die Entlastungen im Rahmen der sogenannten Preisbremsen Anfang 2023 umgesetzt werden.
Die Soforthilfe für Wärme erhalten folgende Kundengruppen:
- Kunden, die Wärme mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) beziehen und nicht zugelassene Krankenhäuser sind.
- Kunden, die die bezogene Wärme unabhängig von der Höhe des Verbrauchs weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaften beziehen.
- Kunden, die Wärme unabhängig von der Höhe des Verbrauchs als staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege, sowie Bildung, Wissenschaft und Forschung beziehen.
Welche Kundendaten übermittelt die BürgerEnergie Lingelbach eG im Zusammenhang mit der Soforthilfe an die Bundesregierung?
Aus welchen Gründen erfolgt die Datenweitergabe?
Zur Abwicklung der Soforthilfe nehmen die BürgerEnergie Lingelbach eG unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben an dem gesetzlich verpflichtenden staatlichen Verfahren teil. Hierzu sind wir verpflichtet, gem. § 9 Abs. 5 EWSG zur Plausibilisierung des Prüfantrags die Postanschrift des Kunden, seine Abschlagzahlung für September 2022, Liefermenge 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums und seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bzw. an den vom BMWK Beauftragten zu übermitteln.
Wie wird die Soforthilfe finanziert?
Die Soforthilfe wird aus Mitteln des Bundes finanziert, indem der Bund den Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die Entlastung erstattet. Die Finanzierung erfolgt aus dem neu eingerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh pro Entnahmestelle
Wichtiger Hinweis: Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen folgenden Gruppen:
- Kunden, die einen festen monatlichen Abschlag bezahlen und eine Jahresabrechnung erhalten.
- Kunden, die eine monatliche Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs bekommen.
Wie wird die Höhe meiner Erstattung berechnet?
Die Höhe Ihrer Erstattung entspricht einem Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresbetrags plus 20 Prozent. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der Buchungsläufe in unseren Systemen gegebenenfalls dazu kommen kann, dass der monatliche Abschlag zeitlich vor der Ihnen zukommenden Gutschrift erfolgt. Die Entlastung der Kunden soll bis zum 31.Dezember 2022 erfolgen.
Wie gelangt die Erstattung zu mir? Muss ich dafür aktiv werden?
Bei Wärmekunden wird der Dezember-Abschlag nicht erlassen. Dieser wird wie gewohnt eingezogen oder muss vom Kunden überwiesen werden. Die BürgerEnergie Lingelbach eG überweist ihren Wärmekunden dann im Dezember eine Gutschrift über 120 Prozent ihres Septemberabschlags auf ihr Bankkonto.